Allgemeine Geschäftsbedingungen der convivo GmbH
-für die Entwicklung und den Support von Softwareprodukten –
§ 1 Präambel
Wir bieten dem Auftraggeber Dienstleistungen und Produkte im Bereich der digitalen Wirtschaft. Hierzu zählen insbesondere die
Konzeption, Entwicklung und Betreuung individueller Softwarelösungen.
Die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen legen die für jeden zwischen den Parteien geschlossenen Projektvertrag
und/oder Supportvertrag (Service Level Agreement, SLA) geltenden Grundbestimmungen fest.
Entsprechend den definierten Anforderungen des jeweiligen Projektvertragesvereinbaren die Parteienein agiles oder klassisches
Vorgehen für die Durchführung des Projektes, wobei insbesondere folgende Grundsätze gelten:
- Maximale Kostentransparenz für beide Parteien;
- Maximale Preissicherheit für den Auftraggeber; (siehe Punkt „Riskshare1“ in den jeweiligen Verträgen bzgl. der
agilen Vorgehensweise)
- Permanente kommerzielle und technische Kontrolle des Vertragsfortschritts durch beide Parteien;
- Klare Prinzipien, nach denen das Projekt durchgeführt wird, und eine klare Projektbeschreibung als Darstellung des Projektziels;
- Partnerschaftliche Zusammenarbeit der Projektteams:
- Zeitnahe und praxisnahe Spezifikation der Anforderungen z.B. durch User Stories/Sprints (agile Vorgehensweise), wobei
der Auftraggeber bei deren Definition aktiv mitwirkt und diese verantwortet.
- Sofortige Kommunikation im Falle von Problemen, auch wenn die Zusammenarbeit dadurch gefährdet wird.
- Maximale Flexibilität bei der Realisierung des Projekts:
- Sollte es eine der Parteien für erforderlich halten, den Umfang des Projekts –aus welchem Grund auch immer –im Laufe
des Projekts zu ändern, wird die jeweils andere Partei prüfen,
- in agilen Projekten: ob diesem Begehren, –beispielsweise durch Komplexitätsänderungen anstehender Sprints
–entsprochen werden kann, ohne dass sich die vereinbarte Prognose des Projektes ändert
- in klassischen Projekten:ob dieses Begehren umsetzbar ist und inwieweit der Zeitplan dadurch beeinflusst wird.
Es werden für Änderungen sogenannte „Changeorders“ erstellt.
- Gegebenenfalls –z. B. im Falle von unüberwindbaren Problemen in der Zusammenarbeit zwischen den Parteien oder mit Dritten –kann das Softwareprojekt beendet oder an dritte Auftragnehmer übertragen werden. (siehe Punkt „Dauer und Kündigung“)
Gegenstand unserer Support-Leistungensind grundsätzlich ausschließlich die von uns gelieferten bzw. entwickelten Softwarelösungen
und Applikationen. Support-Leistungen bezüglich der Software anderer Hersteller und/oder von beim Auftraggeber sonst vorhandener
Open Source Software werden nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zwischen den Parteien und nur gegen eine
zusätzliche Vergütung erbracht. Die genaue Bezeichnung aller Softwarelösungen und Applikationen, für die wir Support-Leistungen
erbringen, ergibt sich aus der –ggf. zu aktualisierenden–Anlage zum Service Level Agreement.
§ 2 Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden den vertraglichen Rahmen für die geschäftliche Beziehung der
Parteien. Sie gelten ausschließlich. Insbesondere werden Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nicht
Vertragsbestandteil, wenn wir diese nicht ausdrücklich im Einzelfall anerkennen. Jedem formularmäßigen Hinweis auf eigene
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers widersprechen wir hiermit ausdrücklich.
- Soweit in individuellen Vereinbarungen oder deren Anlagen oder in späteren Vereinbarungen Regelungen getroffen werden,
die im Widerspruch zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen oder über diese hinausgehen, treten dieseAllgemeinen
Geschäftsbedingungen insoweit zurück.
§ 3 Art der Leistungserbringung
- Die Arbeiten erfolgen grundsätzlich an unserem Sitz. Soweit notwendig, können sich die Parteien darüber verständigen,
Teilleistungen am Standort des Auftraggebers zu erbringen.
- Wir werden etwaige Ausführungsschwierigkeiten und Hindernisse bei der Realisierung des Auftrags unverzüglich nach Kenntnis
dem Auftraggeber mitteilen.
- Wir sind berechtigt, Dritte mit der Erfüllung der von uns geschuldeten Leistungen im Ganzen oder in Teilen zu beauftragen.
Sofern es sich bei diesen Leistungen um wesentliche Komponenten handelt, die von einer Drittfirma erbracht werden sollen,
erfolgt die Beauftragung in Absprache mit dem Auftraggeber. Beschränkungen der Vergabe von Unteraufträgen aus einer
zwischen den Parteien ggf. geschlossenen Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung bleiben unberührt.
§ 4 Nutzungsrechte an Vertragsgegenständen und Materialien des Auftraggebers
- Der Auftraggeber erhält von uns an den Vertragsgegenständen urheberrechtliche Nutzungsrechte gemäß den nachfolgenden
Bestimmungen eingeräumt, nämlich das Recht zur unbegrenzten dauerhaften oder temporären Vervielfältigung, das Recht zur
eigenen und zur Bearbeitung durch Dritte, das Recht zum Vertrieb der Vertragsgegenstände oder von Vervielfältigungsstücken
einschließlich des Rechts zu deren Vermietung, das Recht zur Einräumung von Unterlizenzen, sowie das Recht, die
Vertragsgegenstände über drahtlose oder drahtgebundene Netze öffentlich zugänglich zu machen. Alle im Rahmen der
vertraglichen Leistung erstellten Beschreibungen, Dokumentationen und Handbücher gehen in das Eigentum des Auftraggebers
über.
- An solchen Vertragsgegenständen, die gemäß dem Auftrag von uns für den Auftraggeber entwickelt bzw. gestaltet werden
(z.B. Individualsoftware nebst dazugehöriger Dokumentation(en), Leistungsbeschreibungen etc.) erhält der Auftraggeber
ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt. An solchen Softwarebestandteilen hingegen, die im Auftrag oder in während
der Vertragsdurchführung erstellten Dokumenten als Teile der Entwicklungsumgebung, Programmbibliotheken oder sonstige
Entwicklungstools bezeichnet werden, erhält der Auftraggeber lediglich einfache Nutzungsrechte eingeräumt.
- Wenn und soweit gemäß dem Auftrag Software anderer Hersteller oder Software verwendet wird, die Open Source
Lizenzbedingungen unterliegt, gelten die jeweiligen Lizenzbestimmungen auch im Verhältnis zwischen uns und dem
Auftraggeber entsprechend;in einem solchen Falle werden wir dem Auftraggeber die jeweiligen Lizenzbestimmungen zugänglich
machen.
- Sämtliche Nutzungsrechte werden dem Auftraggeber für unbegrenzte Dauer eingeräumt. Allerdings steht diese Rechteeinräumung
unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Auftraggeber sämtliche zum Zeitpunkt der Softwareüberlassung bestehenden
Forderungen unsererseits vollständig und vorbehaltlos ausgeglichen hat. Bis zum Bedingungseintritt sind die Nutzungsrechte
jederzeit frei widerruflich. Der Widerruf der Nutzungsrechte gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn wir teilen
dem Auftraggeber ausdrücklich etwas anderes mit.
- Die vorstehenden Vorschriften zur Einräumung von Nutzungsrechten an den Vertragsgegenständen gelten entsprechend für
solche Vertragsgegenstände, welche im Rahmen von Support-Leistungen durch uns geliefert oder verändert werden. Nimmt der
Auftraggeber im Rahmen eines Service Level Agreements gelieferte Vertragsgegenstände in Benutzung, die frühere
Vertragsgegenstände ersetzen sollen (z.B. ein Update für einen früheren Programmstand), so erlischt das Recht des
Auftraggebers zur Vervielfältigung dieser ersetzten Vertragsgegenstände. Das Recht, die ersetzten Vertragsgegenstände
permanent zu Zwecken der Archivierung als Sicherungskopie zu behalten, bleibt unberührt.
- Gesetzliche Rechte des Auftraggebers, insbesondere solche nach den §§ 69d, 69e UrhG bleiben unberührt.
- Der Auftraggeber sichert zu, dass ihm die erforderlichen Rechte an allen Unterlagen und insbesondere an Konzepten,
Abbildungen und Texten zustehen, die er uns übergibt. Sollte dies gleichwohl nicht der Fall sein, haftet er in der Höhe
unbegrenzt und stellt uns bei Inanspruchnahme in voller Höhe frei.
§ 5 Gewährleistung für Werkleistungen und Rechtsmängel
- Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt für jeden Teil der Software mit der Teil-bzw. Endabnahme nach erfolgter
Installation bzw. bei der allgemeinen Bereitstellung neuer Programmstände mit deren Fertigstellung und Übergabe an den Kunden
(§ 646 BGB). Diesgilt nicht in Fällen von vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln
oder bei mangelbedingten Schäden an Leib, Leben oder Gesundheit. Garantieansprüche bleiben ebenfalls unberührt.
- Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die Systemumgebung oder die für den Auftraggeber erstellte Software durch
diesen selbst oder von ihm autorisierte Dritte geändert wurde, z.B. durch Updates, und der Auftraggeber nicht nachweisen
kann, dass der Fehler auch ohne diese Änderungen aufgetreten wäre.
- Im Gewährleistungsfall werden wir ohne weitere Kosten für den Auftraggeber nach eigener Wahl nachbessern bzw. eine
Ersatzlieferung vornehmen. Die Nachbesserungen und Ersatzlieferungen erfolgen durch uns nach der Anforderung durch den
Auftraggeber, in einer angemessenen Zeit, die mit dem Auftraggeber abgestimmt wird. Sollte die Nachbesserung bzw.
Nachlieferung nach einer für den konkreten Fall angemessenen Zahl von Versuchen fehlschlagen oder aber nicht binnen
angemessener Zeit erfolgt sein, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Minderung zu verlangen oder vom
Vertrag zurückzutreten.
- Die Parteien benachrichtigen sich gegenseitig unverzüglich, wenn Dritte Schutzrechtsverletzungen geltend machen. Der
jeweils Verantwortliche entscheidet über die rechtlichen Abwehrmaßnahmen. Beeinträchtigt eine vertragsgemäße Nutzung der
Vertragsgegenstände die Schutzrechte Dritter, haben wir die Wahl, ob wir die Lizenz von Dritten erwerben, die Leistung
ändern oder austauschen. Die hierdurch beim Auftraggeber anfallenden Kosten tragen wir. Räumen wir nicht die Rechte
Dritter aus, berechtigt das den Auftraggeber zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag. Darüber hinaus kann dieser
Schadensersatz verlangen.
- Rücktrittsrechte oder Schadensersatzansprüche statt der ganzen Leistung sind ausgeschlossen, soweit diese auf
unwesentlichen Mängeln beruhen.
§ 6 Haftung
- Unbeschadet weiterer individueller Vereinbarungen der Parteien gelten folgende generelle Haftungsbeschränkungen.
- Für die Wiederbeschaffungvon Daten haften wir nur, wenn der Auftraggeber sichergestellt hat, dass diese Daten unter
Beachtung der für einen vernünftig handelnden Anwender geltenden Maßstäbe so gesichert wurden, dass aus diesen
Sicherheitskopien mit vertretbarem Aufwand der Datenbestand reproduziert werden kann.
- Die Haftung für Schäden aufgrund von Webseitenangriffen, z.B. durch eine Sicherheitslücke verursacht, ist ausgeschlossen,
wenn und soweit uns an den Sicherheitslücken keine Verantwortung trifft.
§ 7 Höhere Gewalt
- Führt der Eintritt höherer Gewalt zu einer Unterbrechung der Arbeiten, werden die Parteien von ihren Verpflichtungen
aus dem Vertrag für die Zeit der Unterbrechung ihrer Leistungsverpflichtung frei. Die Haftung für Schäden aufgrund höherer
Gewalt ist ausgeschlossen.
- Wird im Falle des Eintritts höherer Gewalt die Erfüllung der Leistung auf Dauer gänzlich verhindert, so sind die Parteien
berechtigt, den Vertrag zu beenden. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.
- Als höhere Gewalt gelten insbesondere folgende Ereignisse: Krieg, Verfügungen von höherer Hand, Sabotage, Streiks und
Aussperrungen, Naturkatastrophen, geologische Veränderungen und Einwirkungen.
- Jede Vertragspartei ist verpflichtet, unverzüglich nach dem Eintritt eines Falles höherer Gewalt deranderen Partei
Nachricht mit allen Einzelheiten zu geben, sofern möglich. Darüber hinaus haben die Parteien über angemessene zu
ergreifende Maßnahmen zu beraten.
§ 8 Spezielle Regeln für die Überlassung von kostenlosen Testversionen
- Nutzungsrechte an Testversionen werden von uns zeitlich begrenzt auf den jeweiligen Testzeitraum eingeräumt. Es werden nur
solche Rechte eingeräumt, die für den Test unbedingt erforderlich sind, also lediglich dauerhafte oder temporäre
Vervielfältigungsrechte auf eigenen Systemen des Auftraggebers.
- Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder
grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
- Für Sach-oder Rechtsmängel haben wir nur einzustehen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.
Alle weiteren Punkte sind in den individuellen Verträgen geregelt.
§ 9 Mitwirkungspflichten
Der Auftraggeber hat folgende Mitwirkungspflichten, welche ggf. die Projektleiter zu Projektbeginn im Detail festlegen:
Allgemeine Mitwirkungspflichten/Folgen bei Ausbleiben von Mitwirkungshandlungen:
- Der Auftraggeber unterstützt uns bei allen Tätigkeiten, soweit seine Mitwirkung für die Leistungserbringung erforderlich
ist. Hierzu sind die im Dokument „Prinzipen der Kooperation“ beschriebenen Prinzipien zu beachten.
- Der Auftraggeber übergibt uns in der im Projektvertrag bzw. im Service Level Agreement festgelegten Zeit alle zur
Vertragserfüllung erforderlichen Informationen und Unterlagen, um die wir Ihn bitten. Sofern zur ordnungsgemäßen
Leistungserbringung der Zugang zu Einrichtungen des Auftraggebers, seiner EDV (auch im Wege der Datenfernübertragung)
oder sonstigen Anlagen erforderlich ist, wird der Auftraggeber auf Anforderung die entsprechenden Möglichkeiten in dem
für die Aufgabe erforderlichen Umfang schaffen.
- Wir informieren den Auftraggeber in angemessener Zeit über falsche oder nicht schlüssige An-gaben des Auftraggebers.
Das gilt insbesondere dann, wenn Angaben den Vertragszweck ge-fährden.
- Der Auftraggeber wird die von uns im Rahmen des Projektvertrags oder Service Level Agreements erhaltenen Programmstände
ggf. nach unseren Hinweisen und Vorgaben einspielen und immer die von uns mitgeteilten Vorschläge zur Fehlersuche und
Fehlerbehebung einhalten. Die Installation der von uns bereitgestellten neuen Programmstände erfolgt ggf. über
Installationsroutinen oder Austausch einzelner Komponenten durch entsprechend geschultes Personal des Auftraggebers.
- Die vereinbarten Fälligkeiten und Fristen verlängern sich um die Zeit, in welcher der Auftraggeber eine ihm obliegende
Mitwirkungshandlung verzögert oder die Behinderung zu vertreten hat. Wir weisen den Auftraggeber auf diese Verzögerung
rechtzeitig hin.
Besondere Mitwirkungspflichten in Projektverträgen
- Spezifikation: Der Auftraggeber spezifiziert die Anforderungen gemeinsam mit uns vorab, zumindest im Umfang für die
voraussichtliche Lieferleistung des nächsten Sprints bzw. Meilensteins im vertraglich vereinbarten Format.
- Verfügbarkeit für Rückfragen: Innerhalb eines Entwicklungszyklus (Sprint, Meilenstein) stehen die Experten des
Auftraggebers für Rückfragen zur Verfügung und sind entweder telefonisch erreichbar oder beantworten schriftliche
Anfragen. Sollten bei diesen Diskussionen von einer Partei Änderungen am Umfang der Anforderung angemeldet werden, so ist
diese Änderung erst nach schriftlicher Zustimmung beider Parteien gültig.
- Die Vertragsparteien vereinbaren, auch im Falle von unterschiedlichen Ansichten im Projekt transparent, sachlich und offen
zu kommunizieren.
Besondere Mitwirkungspflichten in Supportverträgen
- Der Auftraggeber sollte die ordnungsgemäße Vorfallklärung und/oder Fehlerbehebung innerhalb von 14 Tagen über die
Kundenbetreuung bestätigen. Erfolgt keine Bestätigung durch den Auftraggeber, so können wir den Vorfall oder die
Fehlerbehebung nach 14 weiteren Tagen als bestätigt markieren.
- Es obliegt dem Auftraggeber die Soft-und Hardwareumgebung der Softwarelösungen und Applikationen, für die wir
Support-Leistungen erbringen, ordnungsgemäß zu warten. Dem Auftraggeber wird empfohlen, die Durchführung von
Betriebssystem-oder Datenbankupdates aufgrund technischen Fortschritts und/oder zur Fehlerbehebung, welche die jeweiligen
Lieferanten/Hersteller als Problemlösung anbieten oder zur Bedingung für die weitere Pflege machen, zuzulassen. Dem
Auftraggeber ist bekannt, dass technische Fehler in den Softwarelösungen und Applikationen, für die wir Support-Leistungen
erbringen, auch an der verwendeten Betriebssystem-oder Datenbankversion liegen können. Sofern wir nachweisen können,
dass technische Fehler der Softwarelösungen und Applikationen, für die wir Support-Leistungen erbringen, durch Verwendung
neuer Betriebssystem-oder Datenbankversionen behoben werden, verzichtet der Auftraggeber für diese technischen Fehler
solange auf sein Recht zur Fehlerbeseitigung, wie er weiterhin seine ältere Betriebssystem-oder Datenbankversion einsetzt.
Hierbei gelten die Systemfreigaben laut aktuell gültiger Systemvoraussetzungen, welche als Dokument auf den Internetseiten
der Hersteller zur Verfügung stehen.
§ 10 Verzug
- Überschreiten wir eine vertragliche oder andere schriftlich vereinbarte Frist und haben wir dies zu vertreten, so können
wir dem Auftraggeber schriftlich eine neue angemessene Frist mit einer Begründung unterbreiten.
- Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (siehe § 6) und Umständen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers
(z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch den Kunden zuzurechnende Dritte etc.)
haben wir nicht zu vertreten. Solche Verzögerungen berechtigen uns, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer
der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wir werden dem Auftraggeber die
Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt mitteilen.
- Kommt der Auftraggeber mit einer Zahlung mehr als 21 Kalendertage, in Verzug, so sind wir nicht verpflichtet, unsere
Pflichten während des Verzuges zu erbringen und haben das Recht zur Kündigung der Verträge. Gleichwohl bleibt der
Auftraggeber weiterhin zur Zahlung von Beträgen verpflichtet, die während des Verzuges fällig werden.
§ 11 Dauer und Kündigung
- Regelungen zur Kündigung der Projektverträge bzw. Service Level Agreements sind im Punkt „Dauer und Kündigung“ im jeweiligen
Projektvertrag bzw. Service Level Agreement enthalten, sofern erforderlich.
- Die Parteien haben das Recht zur Kündigung sämtlicher Vertragsverhältnisse aus wichtigem Grund. Als wichtiger Grund ist
insbesondere anzusehen:
- ein schwerwiegender Verstoß gegen vereinbarte Geheimhaltungspflichten; wenn über das Vermögen einer der Parteien
das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde;
- die nachhaltige und trotz zweifacher Aufforderung fortgesetzte Verweigerung der Erfüllung von Mitwirkungspflichten
(§ 9) durch einen Vertragspartner;
- wenn eine Vertragspartei gegen eine wesentliche Bestimmung dieses Vertrags verstoßen hat, jedoch erst nach
erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung, sofern eine solche Frist
bzw. Abmahnung insbesondere unter Berücksichtigung der Schwere der Pflichtverletzung oder sonstiger besonderer
Umstände nicht ausnahmsweise entbehrlich ist.
- Die Kündigung bedarf der Schriftform!
§ 12 Zahlung / Rechnungsstellung und Auslagenersatz
- Die Vergütung von uns erfolgt grundsätzlich nach Zeitaufwand auf Grundlage der von uns erstellten Leistungsnachweise, die
monatlich in Rechnung gestellt werden. Weiteres ist im Projektvertrag bzw. im Service Level Agreement geregelt. Von uns
erstellte Budgetplanungen sind unverbindlich. Soweit Kostenanschläge erstellt werden, werden wir den Auftraggeber bei
absehbarer Überschreitung rechtzeitig informieren.
- Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Bei klassischen Projektverträgen erfolgt die Leistungsabrechnung entsprechend dem Projektvertrag. Sofern der
Projektvertrag keine Regelungen enthält, sind mit Auftragsvergabe 40% des geplanten Budgets als Anzahlung sofort fällig.
60% des Betrages sind mit Abnahme der Leistung sofort fällig. In Changeorders (siehe Punkt § 14) festgelegte Mehrkosten
sind mit Vereinbarung der Changeorder sofort fällig.
- Bei agilen Projektverträgen erfolgt die Leistungsabrechnung, sofern nicht anders vereinbart, zum Monatsende.
- Sofern nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Zahlungen 14 Kalendertage nach Rechnungseingang ohne Abzug fällig.
Die Schlussrechnung stellen wir nach der endgültigen Abnahme der Leistung. Auf den Gesamtbetrag bringen wir erbrachte
Teil-und Abschlagszahlungen in Abzug.
- Der Auftraggeber erstattet uns gegen Nachweis alle angemessenen und erforderlichen Spesen, die aus der Erfüllung dieses
Vertrages außerhalb des Stadtgebietes von Berlin resultieren. Hierzu gehören Reise-und Unterbringungskosten. Als
angemessen gelten hier die Kosten für Hotels in der 3 Sterne -Kategorie, Taxi sowie Flug-oder Bahnreisen in der
Economy-class.
§ 13 Abnahme
Klassische Projekte (Meilensteine)
- Für Leistungen, die im Rahmen eines Projektvertrages erbracht werden, ist eine Abnahme durch den Kunden erforderlich.
- Abnahmen können, nach Abstimmung, in definierten Meilensteinen erfolgen, um den Abnahmeprozess zu beschleunigen.
- Die Abnahme bestätigt, dass das Produkt im Wesentlichen die vereinbarte Beschaffenheit besitzt und erfolgt durch
den Kunden.
- Wenn spätere Änderungen im Umfang zu Änderungen bei schon teilabgenommenen Funktionalitäten führen, ist für diesen Aufwand
eine sog. Change Order (siehe § 14) zu erstellen.
- An der Abnahmeprüfung wirken Kunde, wir selbst und ggf. alle an der im Projektvertrag beschriebenen Leistung beteiligten
Parteien in angemessenem Umfang zur Verfügung. Das Abnahmeprotokoll sowie Fehleranzeigen müssen zum Ende der Abnahme
vorgelegt werden und bedürfen der Textform.
- Kategorisierung von Fehlern:
- Leichte Fehler (z.B. Rechtschreibfehler) beeinträchtigen die Abnahme nicht, müssen aber von uns in angemessener
Zeit behoben werden;
- Mittlere Fehler, die keine sinnvolle Verwendbarkeit einzelner Teile des Ergebnisses ermöglichen,
schließen lediglich den beanstandeten Teil von der Abnahme aus, sofern die übrigen Teile allein sinnvoll genutzt werden
können;
- Schwere Fehler schließen die Abnahme für die Phase bzw. Meilenstein aus.
- Eine finale Abnahme folgt nach Abschluss der Gesamtleistung und betrifft die noch zu verifizierenden integrativen Anteile
des Systems –d.h. Funktionen, die erst durch die Gesamtintegration überprüft werden können, sowie die Leistungsfähigkeit
des Gesamtsystems. Funktional bereits getroffene Zwischenabnahmen werden davon nicht mehr aufgehoben.
- Im Zuge einer Abnahme muss eine Abnahmeerklärung in Textform erstellt werden.
- Zur Abnahme sind die Leistungen (Programme und Systeme bzw. Konzepte und Design-Ergebnisse, Dokumentation) durch uns zur
Verfügung zu stellen.
- Die Abnahme hat vom Auftraggeber spätestens nach 21 Kalendertagen zu erfolgen. Nach Ablauf der Frist bzw. mit
Veröffentlichung (Onlinegang) des Produktes gilt die Leistung als abgenommen (konkludente fiktive Abnahme), wenn wir den
Auftraggeber nochmals in Textform unter Fristsetzung zur Abnahme aufgefordert haben und eine Abnahme innerhalb dieser
Frist dennoch ohne Angabe von Gründen unterbleibt.
- Mit erfolgter Abnahme übergeben wir dem Kunden die vollständige Dokumentation, alle erstellten Konzepte und
Design-Ergebnisse in der aktuellen Fassung sowie alle Programme in aktueller Version.
Agile Projekte
- Das agile Vorgehen ermöglicht beiden Parteien, die Qualität der Softwareteillieferungen zeitnah sicherzustellen und
abzunehmen. Dies wird durch Zwischenabnahmen von Sprints sichergestellt.
- Abnahmen von Sprints sind entsprechend von beiden Product Ownern (Product Owner der Kundenseite obligatorisch) anhand
eines Protokolls bzw. Ticketstatus in Textform festzuhalten und hinsichtlich der abgenommenen Funktionalität bindend.
Basis der Abnahme sind die UserStories und deren Akzeptanzkritieren.
- Mit der Abnahme bestätigt der Auftraggeber, dass das Produkt im Wesentlichen die vereinbarte Beschaffenheit, die über
die UserStory und Akzeptanzkriterien definiert wurde, besitzt.
- Diese Teilabnahme beinhaltet den Source Code, die Funktionalität und die Dokumentation des gelieferten Softwareinkrements.
- Bei Teilabnahmen festgestellte Fehler werden bis zur nächsten Teilabnahme oder entsprechend einer zwischen den Parteien
vereinbarten Priorisierung von uns bereinigt und bei der Teilabnahme des nächsten [x.] Sprints erneut verifiziert.
- Wenn spätere Änderungen im Umfang zu Änderungen bei schon teilabgenommenen Funktionalitäten führen, ist dieser Aufwand
entweder durch Reduktion des Umfangs der ursprünglichen Prognose auszugleichen oder als Zusatzaufwand außerhalb der
Regelung des Riskshares zu betrachten.
- Beide Parteien verstehen, dass bei Abnahmen im Sprint gewünscht ist, dass neue Ideen für Funktionalitäten entstehen. Diese
neuen Ideen werden begrüßt, jedoch führen diese Ideen nicht dazu, dass sie automatisch in den Scope des Projekts
aufgenommen werden. Diese Ideen werden im Nachgang zu den Reviews (Abnahmen) von beiden Parteien besprochen, und es wird
entschieden, ob diese neuen Funktionalitäten als neue Einträge ins Backlog aufgenommen werden sollten. Wird eine neue
Funktionalität aufgenommen, so wird diese im Anschluss vom Entwicklungsteam geschätzt. Die Product Owner können dann
entscheiden, ob diese Funktionalität in den Scope des Projekts aufgenommen wird und welche andere Funktionalität
stattdessen aus dem Scope des Projekts herausgenommen wird. Siehe auch die Definition „exchange for free“.
- Eine finale Abnahme folgt nach Abschluss der Gesamtleistung und betrifft die noch zu verifizierenden integrativen Anteile
des Systems –d.h. Funktionen, die erst durch die Gesamtintegration überprüft werden können, sowie die Leistungsfähigkeit
des Gesamtsystems. Funktional bereits getroffene Zwischenabnahmen werden davon nicht mehr aufgehoben.
- Zur Abnahme sind die Leistungen (Programme und Systeme bzw. Konzepte und Design-Ergebnisse, Dokumentation) durch uns zur
Verfügung zu stellen.
- Die Abnahme hat vom Auftraggeber spätestens nach 21 Kalendertage zu erfolgen. Nach Ablauf der Frist bzw. mit
Veröffentlichung (Onlinegang) des Produktes gilt die Leistung als abgenommen (konkludente fiktive Abnahme), wenn wir den
Auftraggeber nochmals in Textform unter Fristsetzung zur Abnahme aufgefordert haben und eine Abnahme innerhalb dieser
Frist dennoch ohne Angabe von Gründen unterbleibt.
Support-Leistungen
- Im Hinblick auf Support-Leistungen tritt an die Stelle der Abnahme deren Vollendung (§ 646), wenn uns der Auftraggeber
nicht im Einzelfall mit einer konkreten Fehlerbehebung beauftragt hat oder unsere Leistung nicht auch die erfolgreiche
Installation umfasst.
- Im Falle der Abnahme gelten die Vorschriften für „klassische Projektverträge“ entsprechend.
Alle weiteren Punkte sind in den individuellen Verträgen geregelt.
§ 14 Changeorders
- Änderungen und Erweiterungen der in einem Projektvertrag bzw. in einem Service Level Agreement beschriebenen Leistung
kann der Auftraggeber bis zur Abnahme verlangen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck
zu erreichen oder wenn sich die Parteien einvernehmlich auf diese verständigen. Will der Auftraggeber den vertraglich
bestimmten Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch in Textform gegenüber
uns äußern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Bei Änderungswünschen, die rasch
geprüft und voraussichtlich innerhalb von 8 Arbeitsstunden umgesetzt werden können, können wir von dem Verfahren nach
Absatz b bis e absehen.
- Wir prüfen, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwänden und Terminen
haben wird. Erkennen wir, dass zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden
können, so teilen wir dem Auftraggeber dies mit und weisen ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft
werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeitverschoben werden. Erklärt der Auftraggeber sein
Einverständnis mit dieser Verschiebung, führen wir die Prüfung des Änderungswunsches durch. Der Auftraggeber ist
berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann.
- Nach Prüfung des Änderungswunsches werden wir dem Auftraggeber die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen
Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des
Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
- Die Parteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen
und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als
Nachtragsvereinbarung beifügen.
- Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim
ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für denFall, dass der Auftraggeber mit einer Verschiebung der Leistungen
zur weiteren Durchführung der Prüfung nach Absatz b nicht einverstanden ist.
- Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der
Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer
angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. Wir werden dem Auftraggeber die neuen Termine mitteilen.
- Der Auftraggeberhat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die
Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandzeiten. Die Aufwände werden
für den Fall, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach
der üblichen Vergütung von uns berechnet.
- Wir sind berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn die
Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen von uns für den Auftraggeber zumutbar sind.
- Besonderheit Agile Projekte – exchange for free-Vorgehen: Anforderungen können im Laufe des Projekts gegen nicht
im Projektumfang beinhaltete Anforderungen ausgetauscht werden, sofern der Umfang für deren Umsetzung äquivalent ist und sich
die ausgetauschte Anforderung noch nicht in der Umsetzung befindet.
§ 15 Geheimhaltung, Datenschutz, Vertrauensschutz
- Beide Parteien verpflichten sich, die ihnen jeweils überlassenen Daten und Unterlagen ausschließlich für die Erbringung
der Leistungen zu verwenden. Jedwede andere Nutzung bedarf der vorherigen Zustimmung in Textform (z.B. E-Mail) der
jeweils anderen Partei, wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass der Auftraggeber über den Vertragsgegenstand und die
Dokumentation frei verfügen kann.
- Beide Parteien sind verpflichtet, über alle im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen bekannt werdenden Vorgänge
der jeweils anderen Partei Stillschweigen zu bewahren. Die Verpflichtung zum Stillschweigen erstreckt sich auf alle
Mitarbeiter der Parteien. Diese Verpflichtung haben wir durch geeignete Maßnahmen unseren Mitarbeitern aufzuerlegen.
- Beide Vertragsparteien handeln gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Datenschutzgesetze.
- Nur für den Fall, dass sich die Parteien nicht in einer gesonderten Erklärung zur Geheimhaltung und zum Datenschutz
verpflichtet haben, gelten die folgenden Bestimmungen:
- Die Parteien verpflichten sich, alle in diesem Vertragsverhältnis erhaltenen Informationen über den
Vertragspartner unbefristet geheim zu halten. Das gilt neben den betrieblichen Organisationsabläufen besonders
für alle Informationen, die als vertraulich bezeichnet wer-den oder als Betriebs-und Geschäftsgeheimnisse
erkennbar sind. Soweit es der Vertragszweck nicht erfordert, machen sie keine Aufzeichnungen und Mitteilungen an
Dritte. Eine Weitergabe an Dritte oder jede andere Art der Offenlegung bedarf der Zu-stimmung in Textform der
jeweils anderen Partei. Es ist der anderen Partei untersagt, die erhaltenen Geschäftsgeheimnisse mittelbar oder
unmittelbar gewerblich zu nutzen oder damit im Zusammenhang stehende Schutzrechte zu beantragen.
- Von der Geheimhaltung ausgeschlossen sind solche Informationen, welche (i) zum Zeitpunkt der Übermittlung
allgemein bekannt waren oder danach -ohne Verschulden des anderen -bekannt werden, (ii) seitens des anderen
bereits zum Zeitpunkt der Offenbarung rechtmäßig bekannt waren, (iii) nach dem Zeitpunkt der Übermittlung von
Seiten Dritter ohne Geheim-haltungsverpflichtung bekannt gemacht werden, ohne dass die dritte Seite ihrerseits
zur Geheimhaltung verpflichtet ist oder (iv) aufgrund zwingender gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher
Vorschriften bzw. Anordnungen offenbart werden müssen. In letztem Fall ist der Offenbarende jedoch hierüber
vorab schriftlich zu informieren. Ferner kann jede Partei schriftlich ihre Zustimmung zur Weitergabe von
Informationen erteilen.
- Erhaltene Geschäfts-und Betriebsunterlagen werden so aufbewahrt, dass Dritte keine Einsicht erhalten können. Sie
sind nach Abschluss eines jeweiligen Projektes der Gegenseite zurückzugeben, soweit sie der anderen Seite nicht
nach diesem Vertrag zu übertragen sind.
- Die Parteien geben diese Verpflichtung in vollem Umfang an ihre Mitarbeiter und Dritte weiter, soweit diese mit
diesem Vertrag in Berührung kommen.
- Die Weitergabe von vertraulichen Informationen an die Rechts-und Steuerberater der jeweiligen Partei ist
unabhängig von denvorstehenden Voraussetzungen zulässig.
- Beide Parteien verpflichten sich, die ihnen bekannt gegebenen Daten nach Beendigung des Projekts zu vernichten oder
zurückzugeben, es sei denn, die Daten werden zur Führung eines Rechtsstreits mit der jeweils anderenPartei benötigt.
- Das Datenschutzmanagement ist Teil unseres Qualitätsmanagementsystems nach ISO 9001:2015. Hier werden die Voraussetzungen
und Folgen einer personenbezogenen Erhebung und Verwendung von Daten geregelt. Das Datenschutzmanagement schützt nicht
die Daten, sondern bewahrt natürliche Personen vor dem Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
- Abwerbungsverbote für Mitarbeiter
Die Parteien und die mit ihnen verbundenen Unternehmen gem. § 15 AktG verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Der Auftraggeber
verpflichtet sich danach, es zu unterlassen unsere Mitarbeiter ohne unsere vorherige Zustimmung während der Vertragsbeziehung sowie für
einen Zeitraum von 12 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit abzuwerben, sofern die neue Beauftragung oder Beschäftigung einen
unmittelbaren Bezug zu den Leistungen dieses Vertrags und der beteiligten Abteilungen der Parteien aufweist.Im Falle des Verstoßes sind
wir berechtigt, von dem Auftraggeber für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung eine der Höhe nach angemessene Vertragsstrafe zu
verlangen, wobei im Rahmen der Berechnung insbesondere Art und Schwere des Verstoßes, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes, der uns
entstandene und potentiell noch entstehende Schaden sowie das Verschulden des Auftraggebers zu berücksichtigen sind. Die Höhe der
Vertragsstrafe kann auf Antrag des Auftraggebers gerichtlich überprüft werden.
§ 16 Pressemeldungen und Werbung
- Keine Partei darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung Presseerklärungen oder Ankündigungen herausgeben, Werbemaßnahmen
ergreifen oder andere Publikationen veröffentlichen, in denen gewerbliche Schutzrechte (z.B. die Firma, Logos oder Marken)
der anderen Partei verwendet werden sollen.
- Wir erhalten jedoch das Recht, ohne Zustimmung des Auftraggebers den Namen des Auftraggebers sowie die Art der für ihn
durchgeführten Projekte als Referenz in allen Marketingunterlagen zu erwähnen.
§ 17 Transparenz und „Open Books“
- Der Auftraggeber ist berechtigt, einen genauen Bericht über bereits entstandene Aufwände, den Projektfortschritt im
Vergleich zum Plan sowie einen Ausblick über die Gesamtkosten und die Projektlaufzeit von uns anzufordern.
- Weiterhin ist der Auftraggeber berechtigt, jederzeit am Entwicklungsprozess und an Besprechungen bei uns teilzunehmen,
um sich ein Bild vom Aufwand und unserer Arbeitsweise zu schaffen. Dies ist im Rahmen agiler Projekte sogar
erforderlich.
- Wir verpflichten uns, dem Auftraggeber jederzeit vollen Einblick in den Entwicklungsfortschritt zu gewähren.
§ 18 Begriffsdefinitionen und Klarstellungen zur agilenVorgehensweise
- Definitionen zu Anforderungen
Alle existierenden Anforderungen werden im sog. „Backlog“ gesammelt.Die Anforderungen des Gesamtprojektes werden zu
Vertragsabschluss in unterschiedlicher Granularität spezifiziert: Das Gesamtprojekt wird durch das Backlog beschrieben.
Dieses Backlog gliedert sich in einzelne Themen. Diese werden in detaillierten Epics zu verschiedenen Unterthemen weiter
detailliert. Für die tatsächliche Realisierung wird ein Epic im Laufe des Projekts in die erforderliche Anzahl von User
Stories unterteilt.- Backlog:
Die Liste aller Themen mit einer entsprechenden Priorisierung und Komplexitäts-/ Aufwandsbewertung –inklusive der darin
enthaltenen Epic(s) und User Stories, sofern schon definiert. Zumindest auf der Detailebene der Epics ist das Backlog
eine vollständige Beschreibung des Vertragsgegenstandes. - Thema:
Eine Gruppe von Anforderungen aus Geschäftssicht, wobei jedes Thema auf einem sehr hohen Abstraktionsniveau und prägnant
in einem kurzen Absatz beschrieben ist. Die Beschreibung ist für Experten ausreichend, um die Komplexität und den
Arbeitsumfang abzuschätzen - Epic:
Ein Thema gliedert sich in funktional zusammenhängende Gruppen von User Stories. Diese Subthemen werden Epics genannt.
Ein Epic wird prägnant in einem Absatz beschrieben. - User Story:
Die Beschreibung –aus Benutzersicht –eines konkreten, funktionell unabhängigen Anwendungsfalls sowie eine ausreichende
Anzahl an Testfällen (zumindest drei Gut-und eventuell Schlechtfälle) zur Überprüfung derkorrekten Funktion dieses
Anwendungsfalls.
- Weitere Definitionen
- Produktvision:
Beschreibt die wesentlichen Produktziele, die aus Sicht des Auftraggebers erreicht werden müssen, um den Produktnutzen
zu gewährleisten. - Dokumentation:
Quellcode der Software mit Inline-Dokumentation, User Stories und ggf. Designdokument. Die Dokumentation ermöglicht
dem Auftraggeber jederzeit, das Projekt auch ohne den Auftragnehmer weiterzuentwickeln bzw. ggf. zu Ende zu führen,
wenn entsprechende einschlägige Expertise vorhanden ist. - exchange for free-Vorgehen:
Anforderungen können im Laufe des Projekts gegen nicht im Projektumfang beinhaltete Anforderungen ausgetauscht werden,
sofern der Umfang für deren Umsetzung äquivalent ist und sich die ausgetauschte Anforderung noch nicht in der Umsetzung
befindet. - Sprint:
- Der Sprint erlaubt uns, in einem festgelegten Rhythmus überschaubare und damit beherrschbare Ergebnisse
(UserStories) auszuliefern. Die zu liefernden Ergebnisse (UserStories) werden in Abstimmung mit dem
Auftraggeber aus dem Backlog nach der Priorität festgelegt. Wir entwickeln und testen die Funktionalität
und übergeben diese bei Sprintende an den Auftraggeber.
- Vor jedem Sprint geben die ProductOwner beider Parteien die User Stories an das Entwicklungsteamfrei und
bestätigen damit deren Vollständigkeit, Verständlichkeit und Priorität.
- Zum Abschluss jedes Sprints nehmen die ProductOwner jeden Sprintinnerhalb einer Sprintabnahme ab. Diese
Abnahme wird über ein Protokoll dokumentiert. Einzelheiten dazu sind in § 13 Abs. 2 geregelt.
- Im Projektvertrag wird die Länge des Sprints, in Abstimmung mit dem Auftraggeber und Projektteam definiert
und kann während des Projektes, in beidseitigem Einverständnis, geändert werden. Der in einem Sprint
definierte Leistungsinhalt kann –soweit nicht anders vereinbart –i.d.R. innerhalb von zwei Wochen
erarbeitet und abgenommen werden.
- Rollendefinition: Projektmanager vs. Produkt Owner
- Der Projektmanager wird durch den Product Owner und den ScrumMaster (siehe unten) weitestgehend ersetzt.
Die Product Owner werden seitens des Auftraggebers und unsererseits eingesetzt.
- Der Product Owner ist ein Produktvisionär, der dem Team die Produktidee so vermittelt, dass das Team zur
Produktivität angespornt wird.
- Die Product Owner beider Parteien (Auftraggeber-und Auftragnehmerseite) sind ermächtigt, alle
Entscheidungen für dieses Projekt, selbstständig in gemeinsamer Abstimmung, zu treffen. Entscheidungen
werden in Textform bestätigt.
- Die Product Owner beider Parteien (Auftraggeber-und Auftragnehmerseite) lenken die
Produktentwicklung und sind verantwortlich dafür, dass das Team die gewünschten Funktionalitäten in der
richtigen Reihenfolge erstellt.
- Sie sind ermächtigt UserStories zu definieren und gemeinsam für das Backlog und die Sprintplanung
freizugeben. Die Sprintplanung erfolgt in gemeinsamen Terminen. Sie sind auch für die Überwachung der
angegebenen Prognose für das Projekt verantwortlich.
- Rollendefinition: ScrumMaster
- Der ScrumMaster ist die Seele des Prozesses und sorgt dafür, dass die Regeln bzw. Prinzipien eingehalten
werden. Für die agile Softwareentwicklung wurden 12 Prinzipien als Code of Operation formuliert.
- Zu seinen Aufgaben zählen u.a.:
- sorgt für Informationsfluss zwischen Product Owner und Team
- trägt Verantwortung für den Scrum-Prozess und dessen korrekte Implementation
- strebt maximalen Nutzen und ständige Optimierung an und beseitigt Hindernisse
§ 19 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sein oder werden, so wird hierdurch die Rechtsgültigkeit im Übrigen
nicht berührt. Entsprechendes gilt, sofern sich bei der Vertragsabwicklung zeigen sollte, dass einzelne Bestimmungen
undurchführbar sind.
§ 20 Sonstige Vereinbarungen
- Die Parteien verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten ein Schlichtungsverfahren mit dem Ziel durchzuführen,
eine interessengerechte und faire Vereinbarung im Wege der Mediation mit Unterstützung eines neutralen Schlichters
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Gegebenheiten zu erarbeiten. Alle Streitigkeiten,
die sich im Zusammenhang mit den Verträgen oder über ihre Gültigkeiten ergeben, werden vor Einschaltung der Gerichte
nach der Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle für kaufmännische Streitigkeiten der Industrie-und Handelskammer zu
Berlin geschlichtet.
- Eine Aufrechnung gegen die Vergütungsansprüche von uns kann der Auftraggeber nur mit anerkannten oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen erklären. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Gegenforderungen des Auftraggebers auf
Mängelbeseitigungs-oder Fertigstellungsmehrkosten beruhen.
- Die abgeschlossenen Verträge einschließlich etwaiger Anlagen enthalten alle Regelungen der Parteien hinsichtlich des
Vertragsgegenstandes. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.Frühere Vereinbarungen und Festlegungen zum Vertragsgegenstand
verlieren mit Wirksamwerden der abgeschlossenen Verträge ihre Gültigkeit.
- Änderungen der abgeschlossenen Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Soweit nicht etwas Gegenteiliges
vereinbart wurde, bedürfen auch mit den Verträgen zusammenhängende Erklärungen der Schriftform.
§ 21 Kontakt
convivo GmbH
Franz-Ehrlich-Str. 11
12489 Berlin
Deutschland
Tel.: +49 (30) 814 733 –0
Fax.: +49 (30) 814 733 –38
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